Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt grundsätzlich das Meldeverfahren, das auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Minijobber in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit dem Personengruppenschlüssel "109" zu kennzeichnen. Daneben ist für geringfügig Beschäftigte seit dem 1.1.2022 bei allen Entgeltmeldungen die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-ID des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung anzugeben.[1]

Für den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung gilt der Beitragsgruppenschlüssel "6000".

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt:

  • "0100" voller Beitrag zur Rentenversicherung bei Rentenversicherungspflicht
  • "0500" nur Arbeitgeber-Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder – bei Rentenversicherungspflicht – Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Bei Rentenversicherungspflicht ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR zu beachten.

 
Achtung

Neue Dokumentationspflicht aufgrund des Mindestlohns

Mit der Einführung des Mindestlohns sind auch Arbeitgeber von Minijobbern verpflichtet, den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz nachzukommen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Meldegrund und Personengruppenschlüssel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.7. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung, eine Anmeldung mit dem Meldegrund "10" und dem Personengruppenschlüssel "109" an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.

Anzeige des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung müssen im elektronischen Meldeverfahren vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Damit informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale über die Antragstellung des Minijobbers. Die Meldung muss mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung übermittelt werden, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber. Die Übermittlung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt anstehenden Meldung erfolgen.

[1] § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f SGB IV ist bereits am 1.1.2021 in Kraft getreten; die erweiterte Meldepflicht musste jedoch erst ab dem 1.1.2022 angewandt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge