7.1 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Arbeitgeber müssen für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind (versicherungspflichtig, freiwillig- bzw. familienversichert), einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.[1]

 
Praxis-Tipp

Dokumentation des Versicherungsschutzes

Ein Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sollte zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Dies gilt insbesondere für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die privat krankenversichert[2] sind.

7.2 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

In der Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten einen Beitragsanteil von 15 % des Arbeitsentgelts.[1] Dies gilt bei Versicherungspflicht und bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag.

7.3 Aufstockungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht

Hat sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Der geringfügig entlohnt Beschäftigte entrichtet einen Eigenanteil (2024: 3,6 %). Der Eigenanteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem

  • aktuellen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
 
Achtung

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Für die Berechnung der Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 175 EUR zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die mehrere Minijobs ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Die Regelungen zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sind nicht zu beachten, wenn der Beschäftigte bereits wegen eines anderen Tatbestands der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Dies kann beispielsweise wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, wegen der Pflege eines anerkannt Pflegebedürftigen oder wegen Kindererziehung der Fall sein.

[1]

7.4 Unfallversicherung

Das Entgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe ist von der Branche des Betriebs abhängig.[1] Die Zahlung erfolgt an die zuständige Berufsgenossenschaft.

7.5 Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Das Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig.[1] Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ist bei der U1 und U2 nicht zu berücksichtigen, ebenso unterliegen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht der Umlagepflicht.

Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2023 1,1 % (2022: 0,9 %) des Bruttoarbeitsentgelts. Die U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2023 0,24 % (2022: 0,29 %) des Bruttoarbeitsentgelts. Die entsprechenden Erstattungsanträge für die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bzw. bei Mutterschaftsleistungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind maschinell an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

7.6 Insolvenzgeldumlage

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern, die nicht der Umlagepflicht unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften.[1] Der Umlagesatz beträgt in 2024 (wie auch schon in 2023) 0,06 %.[2] Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist auch der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag umlagepflichtig. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ist bei der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung erfolgt an die Minijob-Zentrale.

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