Voraussetzung für die Anwendung des einheitlichen Pauschsteuersatzes ist, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (5 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten, 15 % bei anderen Beschäftigungen) und dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung die dortige Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Abführung der Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale
Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Meldepflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist.[1] Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben.
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