Begriff

Eine geistliche Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen einer Glaubensrichtung, die ihren Glauben in einer Gemeinschaftsform leben. Typisch für geistliche Genossenschaften sind Ordensgemeinschaften vor allem der Katholischen Kirche. Aber auch im Bereich evangelischer Kirchen sind derartige Gemeinschaften bekannt (z. B. Bruderschaften und Kommunitäten).

Die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften sowie der satzungsmäßigen Mitglieder dieser Einrichtungen ist in den Sozialversicherungszweigen abweichend von den allgemeingültigen Bestimmungen (z. B. einer abhängigen Beschäftigung) geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit für Mitglieder geistlicher Genossenschaften enthalten die § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, § 20 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 7 SGB V.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Eine Besonderheit in Bezug auf die Beitragstragung bestimmt § 162 Nr. 4 SGB VI. Die grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung regelt § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII.

Ein grundlegendes Urteil zur Versicherungsfreiheit von Postulanten und Novizen eines kontemplativen Ordens: BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96. Weitere versicherungs- und beitragsrechtliche Ausführungen sind im Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 22.12.1999: Abschn. A) und im Besprechungsergebnis (BE v. 26./27.6.2002: TOP 7) zu finden.

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