In der Rentenversicherung ist dieser Personenkreis während des Dienstes für die Gemeinschaft und einer außerschulischen Ausbildung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Art der Tätigkeit (ob karitativ, erwerbswirtschaftlich oder rein kontemplativ) nach dem Sondertatbestand des § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und nicht als Beschäftigter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig.

 
Hinweis

Rentenversicherung von Postulanten und Novizen

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind auch Postulanten und Novizen, weil sie keine Anwartschaft auf eine Versorgung haben. Versicherungspflicht besteht nur für die Zeit einer schulischen Ausbildung. Keine Versicherungspflicht besteht somit während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Die Vorschriften über geringfügige Beschäftigungen werden nicht angewendet.[1] Allein eine Teilnahme an Gebet und Gottesdienst wird regelmäßig noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Rentenversicherung begründen.

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