Das Geburtsdatum ist durch Vorlage von Personenstandsurkunden nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde). Ausländische Personenstandsurkunden und andere ausländische Urkunden unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch den Sozialleistungsträger. Ist das Geburtsdatum nicht bekannt oder nur mit Monat und Jahr oder nur mit dem Geburtsjahr beurkundet worden, ist das Geburtsdatum unter Beiziehung aller verfügbaren Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Lebensalter geben (Schulzeugnisse, Einberufung zum Wehrdienst, Jagderlaubnis, Impfbücher, Zeugen), festzustellen. Besteht dann noch Ungewissheit über den tatsächlichen Geburtstag, kann die bestehende Ungewissheit durch einen Vergleichsvertrag[1] ausgeräumt werden. Maßgebend ist das Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten oder seiner Familienangehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Entsprechendes gilt, wenn dies im Rahmen des Meldeverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt.

Ein Geburtsdatum darf nur geändert werden, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe des Geburtsdatums ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ausweist.[2]

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