Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen zur Verständigung in der Amtssprache (deutsch) die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen verwenden.[1] Zum Verwaltungsverfahren gehören u. a.

  • die Einleitung des Verfahrens durch einen Antrag (z. B. Leistungsantrag),
  • ein Ersuchen um Auskunft oder Beratung,
  • die Beteiligung innerhalb eines Verfahrens (z. B. aufgrund von Mitwirkungspflichten, Anhörung, Akteneinsicht) oder
  • die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten innerhalb eines Widerspruchsverfahrens.

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