Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen eine deutsche Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen zu verwenden.[1] Dies gilt insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen. Voraussetzung dafür ist, dass ohne die Gebärdensprache die sozialen Rechte nicht oder nicht vollständig wahrgenommen werden können.

Zu den Sozialleistungen gehören in der Krankenversicherung u. a. die

  • stationäre Behandlung in einem Krankenhaus,
  • vertragsärztliche/-zahnärztliche Behandlung (einschließlich einer Behandlung im Krankenhaus im Rahmen einer Ermächtigung),
  • Abgabe von Heil- oder Hilfsmitteln,
  • Eingliederung von Zahnersatz,
  • besonderen Therapieformen (z. B. ambulante Psychotherapie, logopädische Behandlung),
  • Schwangerschaftsgymnastik.

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich schriftlich zu äußern.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist der Rechtsauffassung, dass Versicherte gesetzlicher Krankenkassen mit Hör- oder Sprachbehinderungen bei Schutzimpfungen gegen COVID-19 in Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaImpfV sind, eine vertragsärztliche Leistung in Anspruch nehmen.[2] Die Kosten erforderlicher Kommunikationshilfen sind von der Krankenkasse zu tragen.

[2] Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands RS 2021/304 v. 26.4.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge