(1) 1Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.12.2017: § 30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch] zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere
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ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten, |
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[2]medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 erforderlich sind. |
Bis 31.12.2017:
3. |
Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erforderlich sind. |
2Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. 3Medizinisch- therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht.[3]
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere
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das Erstgespräch, |
2. |
anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen, |
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die Vermittlung der Diagnose, |
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Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans, |
5. |
Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen, |
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Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags, |
7. |
Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung, |
8. |
Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
9. |
Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten. |
(3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.
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