Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob
- Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt[1] oder
- der Beginn eines Tages[2]
der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird in diesen Fällen nicht mitgerechnet.[3]
Fristbeginn mit Ereignis
Zustellung eines Verwaltungsaktes am 7.2.2019 mit rechtsfehlerfreier Rechtsbelehrung über die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von einem Monat = Beginn der Widerspruchsfrist am 8.2.2019, weil § 64 Abs. 1 SGG – mit dem Tage der Zustellung – "§ .... mit ....".
§ 187 Abs. 2 BGB bestimmt, dass dann der Tag bei der Berechnung mitgerechnet wird. Dies gilt auch von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fristbeginn ohne Ereignis
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
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