Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob

  • Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt[1] oder
  • der Beginn eines Tages[2]

der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird in diesen Fällen nicht mitgerechnet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Ereignis

Zustellung eines Verwaltungsaktes am 7.2.2019 mit rechtsfehlerfreier Rechtsbelehrung über die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von einem Monat = Beginn der Widerspruchsfrist am 8.2.2019, weil § 64 Abs. 1 SGG – mit dem Tage der Zustellung – "§ .... mit ....".

§ 187 Abs. 2 BGB bestimmt, dass dann der Tag bei der Berechnung mitgerechnet wird. Dies gilt auch von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn ohne Ereignis

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

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