Bei Rentenzugängen ab 1.10.1996 werden inzwischen die Entgeltpunkte für FRG-Zeiten nur noch in Höhe von 60 % berücksichtigt. Lag der Rentenbeginn vor dem 1.10.1996, kam es nicht zu einer Kürzung, wenn der Zuzug nach Deutschland vor dem 7.5.1996 erfolgte.

Bei Zuzug in die Bundesrepublik nach dem 6.5.1996 wird zudem der Rentenanteil aus FRG-Zeiten für Einzelpersonen auf max. 25 Entgeltpunkte begrenzt. Zusätzlich werden für Ehepartner, Lebenspartner und eheähnliche Gemeinschaften die jeweiligen FRG-Entgeltpunkte zusammen auf einen Höchstwert von max. 40 Entgeltpunkte begrenzt, wenn beide Partner nach dem 6.5.1996 nach Deutschland zugezogen sind.

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