Durch die Regelung des § 15 FRG stellt das Gesetz für den berechtigten Personenkreis Beitragszeiten zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsland den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschaffen worden sind, gelten nicht als Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Sinne.

Beitragszeiten liegen vor, wenn

  • tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, damit ein Versicherungsverhältnis beim ausländischen Rentenversicherungsträger begründet wurde und
  • die Beiträge beim Versicherungsträger verblieben (also nicht etwa später erstattet worden) sind.

2.1 Gleichgestellte Beitragszeiten

Dazu zählen Zeiten

  • einer Beschäftigung, die nach dem Recht im Herkunftsland auch ohne Beitragsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfähig waren, wenn sie nach Bundesrecht ebenfalls zur Beitragszahlung geführt hätten,
  • in denen Versicherte nach dem 8.5.1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet haben.

2.2 Keine Beitragszeiten

Als Beitragszeiten gelten nicht

  • Zeiten einer Beschäftigung, die rückwirkend in die Rentenversicherung des Herkunftslandes einbezogen wurden,
  • Zeiten außerhalb der Herkunftsgebiete oder in einem Sondersystem für öffentlich Bedienstete,
  • die Dienstzeit von Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen.
 
Hinweis

Beschäftigungszeiten

Zeiten einer Beschäftigung ohne Versicherung oder als Berufssoldat (und vergleichbare Dienstzeiten), die in den Herkunftsgebieten zurückgelegt sind, können unter weiteren Voraussetzungen als Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden.

Ferner gelten Zeiten nicht als FRG-Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte nicht zu ermitteln sind:

  • Freiwillige Beiträge unterhalb einer bestimmten Mindesthöhe,
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten von weniger als 10 Stunden pro Woche,
  • Beitragszahlung im Herkunftsland bei Lohnersatzleistungen, z. B. bei Kranken- oder Arbeitslosengeld.[1]
[1] D. h., es sind dann ausschl. Anrechnungszeiten möglich.

2.3 Kinder-/Berücksichtigungszeiten/Anrechnungszeiten

Die Zeiten der Erziehung eines Kindes in den Herkunftsgebieten sind als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeiten (Kindererziehungszeit) anzurechnen.

Schließlich sind auch Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, u. a. wenn eine FRG-Beitragszeit oder Beschäftigungszeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwanger- oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist.

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