Versicherte müssen für eine Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nachweisen, soweit sie aus der

ausscheiden. Durch die obligatorische Anschlussversicherung wird nach der Beendigung einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit verzichtet.

1.2.1 Ausscheiden aus einer Versicherung im EU-Ausland

Die obligatorische Anschlussversicherung gilt nur für Personen, die zuletzt den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen. Eine Vorversicherungszeit muss daher nach wie vor erfüllt werden, wenn die freiwillige Mitgliedschaft für eine Person begründet werden soll, die aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen EU-Mitgliedsstaates und der Schweiz ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften wird das Ausscheiden aus einem System der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften eines EU-Staates gleichgestellt.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn

  • unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate

eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Unterbrechungen bei der Vorversicherungszeit von 12 Monaten sind unschädlich, wenn kein Arbeitstag dazwischen liegt (z. B. nur ein Wochenende zwischen 2 Versicherungszeiten). Die Vorversicherungszeit von 24 Monaten muss nicht zusammenhängend verlaufen.

1.2.2 Anrechenbare Zeiten

Auf die Vorversicherungszeiten werden alle Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eigene Pflicht- oder freiwillige Versicherungszeiten oder Zeiten einer Familienversicherung sind. Als Vorversicherungszeit können die ausländischen Zeiten aus den in Abschn. 1.2.1 vorgenannten Systemen berücksichtigt werden.

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