Wenn sich nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft – obligatorisch – fortsetzt, ist keine Antragsfrist vorgesehen. Lediglich für Personen, in denen zwischen- oder überstaatliche Sachverhalte zu berücksichtigen sind, ist eine Antragsfrist zu beachten. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse muss in diesen Fällen innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft bzw. nach Rückkehr ins Inland erklärt werden. Darüber hinaus ist die Antragsfrist auch für Neugeborene zu beachten, für die eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt. Für sie muss der Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse erklärt werden.

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