Für Personen,

  • deren Familienversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erlischt oder
  • die nur deswegen nicht besteht, weil der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist und ein Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR, 2023: 66.600 EUR) erzielt,

kommt ebenfalls die "obligatorische" freiwillige Anschlussversicherung zum Zuge, wenn sich nicht nahtlos eine vorrangige Versicherungspflicht anschließt.[1] Der Nachweis einer Vorversicherungszeit ist auch hier nicht vorgesehen.

Vorversicherungszeit für Neugeborene und zwischen- oder überstaatliche Sachverhalte

Die Prüfung der Vorversicherungszeit ist somit nur in den Sachverhalten relevant, die von der zum 1.8.2013 getroffenen Neuregelung nicht erfasst sind. Konkret betroffen hiervon ist die Fallgestaltung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KVLG 1989. Hiervon erfasst sind Neugeborene, bei denen eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt, weil der mit dem Kind verwandte Ehe- bzw. Lebenspartner des Mitglieds privat krankenversichert ist. In diesem Falle ist die unter "Aus der Versicherungspflicht ausgeschiedene Personen"[2] genannte Vorversicherungszeit von dem Elternteil zu erfüllen, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet würde. Außerdem können hiervon Sachverhalte betroffen sein, in denen zwischen- oder überstaatliche Regelungen zu berücksichtigen sind.

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