Personen mit zwischen- oder überstaatlichen Sachverhalten

Die Vorversicherungszeit wird nur noch für die Personen, bei denen zwischen- oder überstaatliche Sachverhalte zu berücksichtigen sind (z. B. Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt, für den keine Versicherung im Inland bestanden hat) gefordert. Bei allen anderen Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, kommt die obligatorische Anschlussversicherung zum Zuge.[1] Diese sieht die Erfüllung einer Vorversicherungszeit nicht vor.

Zeiten einer Familienversicherung

In diesen Ausnahmefällen gelten für die zu erfüllende Vorversicherungszeit die gleichen Regularien wie für die allgemeine Krankenversicherung.[2] Auf diese Vorversicherungszeit werden neben den Zeiten der Mitgliedschaft auch Zeiten einer Familienversicherung angerechnet.[3]

Eine freiwillige Versicherung bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können die genannten Personen somit beantragen, wenn sie aus der landwirtschaftlichen Krankenversicherungspflicht ausgeschieden sind und

  • in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate

versichert waren.[4]

 
Hinweis

Nicht anrechenbare Zeiten

Zeiten, in denen eine "Formalversicherung" aufgrund der Antragstellung auf eine Rente nach dem ALG[5] bestanden hat sowie Zeiten, in denen eine Versicherung nur deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu Unrecht bezogen wurde, können bei der 24- bzw. 12-monatigen Vorversicherungszeit allerdings nicht berücksichtigt.

Fortsetzung der Versicherung

Für die aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Personen setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort.[6]

Erfasst von dieser "obligatorischen" freiwilligen Anschlussversicherung sind alle Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht kraft Gesetzes endet, ohne dass sich nahtlos der Tatbestand einer Versicherungspflicht anschließt. Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit ist hierbei nicht vorgesehen. In aller Regel wird somit für die aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Personen die zur Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft an sich geforderte Vorversicherungszeit nicht mehr relevant.

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