Begriff

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Rentenversicherung freiwillig beitreten und entsprechende freiwillige Beiträge zahlen. Im Gegensatz zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder einer Antragspflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung jederzeit und beliebig beendet werden. Allerdings haben freiwillige Beiträge nicht durchgängig die gleiche Wirkung wie Pflichtbeiträge. Durch freiwillige Beiträge kann beispielsweise nicht die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden. Im Unterschied zu einer Pflichtversicherung kann bei der freiwilligen Versicherung wiederum die Beitragshöhe weitestgehend frei gewählt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlagen für die freiwillige Versicherung sind §§ 7 und 232 SGB VI. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz ist die freiwillige Versicherung für die alten und neuen Bundesländer einheitlich geregelt worden.

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