Zuständig für die freiwillige Versicherung ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist.[1] Sofern noch keine Rentenversicherungsnummer vergeben wurde, ist zunächst die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

Wurden zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, so ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die freiwillige Versicherung zuständig.[2]

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