Freiwillige Beiträge sind von Versicherten allein zu tragen.[1] Sie können wirtschaftlich auch von anderen Personen oder Stellen übernommen – also von Dritten gezahlt werden, z. B. durch Verwandte, Bevollmächtigte, Arbeitgeber, den Grundsicherungsträger[2] oder den Bund. Versäumnisse dieser Dritten muss sich jedoch grundsätzlich der Versicherte zurechnen lassen.
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