Die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung, Einzahlung, Scheck oder Barzahlung unmittelbar an den zuständigen Versicherungsträger möglich. Zur Vermeidung von Fristversäumnissen bietet es sich an, für die monatliche Beitragszahlung das Abbuchungsverfahren zu wählen.

Als Nachweis der Beitragszahlung erhalten Versicherte spätestens bis zum 28.2. jeden Jahres eine Bestätigung über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten Beiträge. Für Beiträge, die danach noch bis 31.3. für das vorangegangene Jahr gezahlt werden, wird die Beitragsbescheinigung unverzüglich übersandt.

 
Praxis-Tipp

Beitragszahlung durch Versicherte im Ausland

Halten sich freiwillig Versicherte im Ausland auf und haben kein inländisches Konto, müssen die Beiträge per Überweisung an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Für diese Versicherten kann die Beitragszahlung auch von inländischen Beauftragten übernommen werden.

Näheres zur freiwilligen Beitragszahlung ergibt sich aus § 178 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der RV-Beitragszahlungsverordnung.

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