Für die in Einrichtungen stationär untergebrachten Sozialhilfeempfänger[1] sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands vor, dass der 2,67-fache Regelsatz gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Ansatz zu bringen ist.[2]

Als Regelsatz für den Haushaltsvorstand ist der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebliche bundeseinheitliche Betrag der monatlichen Regelleistung anzusetzen. Diese ist vom 1.1.2024 an auf 563 EUR (2023: 502 EUR) monatlich festgelegt, sodass sich die beitragspflichtige Einnahme auf 1.503,21 EUR (2023: 1.340,34 EUR) beläuft.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge