Die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands sehen keine besonderen Regelungen für die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger vor, die nicht in Einrichtungen betreut werden. Deshalb zählt bei ihnen die gesamte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt i. S. v. §§ 27 ff. SGB XII zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören in Anlehnung an § 27a Abs. 1 SGB XII insbesondere der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.[1]

Hilfe in Form von Geldleistungen

Die Hilfe für diesen Personenkreis wird vorwiegend durch Geldleistungen erbracht. Dazu zählen:

  • der Regelsatz;
  • Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII. Alle Zuschläge werden nach dem SGB XII als Zuschlag zum Regelsatz und damit für einen Bedarf gewährt, den das Gesetz der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt zurechnet. Daher ist es gerechtfertigt, sie auch beitragsrechtlich wie den Regelsatz zu behandeln. Deshalb sind nicht nur die Zuschläge für Erwerbsgeminderte und Alleinerziehende, sondern auch die Zuschläge für Menschen mit Behinderung beitragspflichtige Einnahmen;
  • Unterkunftskosten, Mietzuschuss einschließlich Heiz- und Nebenkosten. Bei diesen Kosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen zur Anspruchsträgerschaft eine Aufteilung auf die einzelnen Familienangehörigen vorzunehmen;
  • einmalige Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 31 SGB XII. Sollen diese einmaligen Leistungen bei der monatlichen Beitragsbemessung berücksichtigt werden, ist eine Satzungsregelung erforderlich;
  • die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Vorsorgeleistungen.

Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen im Einzelfeststellungsverfahren

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen muss somit im Einzelfeststellungsverfahren erfolgen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte jedoch nur eine Beitragsbemessung nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 SGB V infrage kommen.

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