Für hauptberuflich selbstständig Tätige ist der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Der Gesetzgeber hat den hauptberuflich selbstständig Tätigen kein eigenständiges Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt. Allerdings besteht für einen Selbstständigen die Möglichkeit, eine bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Mitgliedschaft unter den in § 9 SGB V genannten Voraussetzungen freiwillig fortzusetzen.[2] Darüber hinaus ist zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige obligatorische Anschlussversicherung zustande kommt, wenn der Selbstständige vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aus einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung ausgeschieden ist.[3]

Pflichtversicherung auch bei selbstständiger Tätigkeit möglich

Für den Fall, dass ein selbstständig Tätiger weder gesetzlich noch privat versichert ist, kann für ihn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V zum Zuge kommen.

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