Zusammenfassung

 
Begriff

Rentenantragsteller und Rentner, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach Ende der Familienversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die freiwillige Krankenversicherung wird in den §§ 9 und 188 SGB V geregelt. Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.

Für die Bezieher ausländischer Renten gelten die Regelungen nach dem "Dritten Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22.6.2011 (BGBl 2011 I S. 1202).

1 Beginn der freiwilligen Versicherung

Für Rentenantragsteller, die bis zum Rentenantrag aufgrund einer Pflichtversicherung oder als Familienangehöriger gesetzlich versichert waren und die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR[1] nicht erfüllen, schließt sich durch die obligatorische Anschlussversicherung nahtlos eine freiwillige Versicherung an die bisherige Versicherung an. Eine Vorversicherungszeit sowie eine schriftliche Beitrittserklärung sind nicht erforderlich.

Ende der Familienversicherung

Die Familienversicherung endet zumeist mit der Zubilligung der Rente, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das zusammen mit der Rente 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2024: 505 EUR, 2023: 485 EUR). Bei Renten gehört der Zahlbetrag der Rente ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil in voller Höhe zum Gesamteinkommen.

Obligatorische freiwillige Anschlussversicherung

Die obligatorische freiwillige Anschlussversicherung kommt bei der jeweiligen Krankenkasse nur dann nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die obligatorische Anschlussversicherung, seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird jedoch nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.[2]

2 Beiträge für freiwillig versicherte Rentner

Für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner gelten allgemeine Vorschriften für freiwillig Krankenversicherte. Die Beitragsbemessung wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.[1] Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen.

2.1 Reihenfolge der Einkommensarten

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander

  • der Zahlbetrag der Rente,
  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
  • das Arbeitseinkommen und
  • die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen,

bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.[1] Durch diese Bestimmung sollen Zweifelsfragen hinsichtlich der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Einnahmen ausgeräumt werden.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören u. a. Mieteinnahmen, Zinserträge und Dividenden auf Aktien. Nicht mehr berücksichtigt wird aufgrund der Rechtsprechung des BSG[2] das Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung.

2.2 Für die Beitragsberechnung maßgebliche Beitragssätze

Für die Berechnung des Beitrags für freiwillig versicherte Rentner sind je nach Art des Einkommens unterschiedliche Beitragssätze anzuwenden.[1] Die Beiträge des freiwillig versicherten Rentners aus den Einnahmearten

  • Arbeitsentgelt,
  • Rente,
  • Versorgungsbezug und
  • Arbeitseinkommen

sind mit dem bundeseinheitlichen allgemeinen, festgesetzten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen (seit 1.1.2015 insgesamt 14,6 %). Für die sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, wie z. B. Miet- und Kapitaleinkünfte, wird dagegen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % gerechnet. Für ausländische Renten beträgt der Beitragssatz die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %).

Hinzu kommt der von der Krankenkasse des freiwillig versicherten Rentners erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

3 Beitragszuschuss

Freiwillig gesetzlich versicherte oder privat krankenversicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Beitragszuschuss umfasst die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Die Bezieher einer ausländischen Rente erhalten im Allgemeinen keinen Beitragszuschuss des ausländischen Rentenversicherungsträgers.

 
Hinweis

Kein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung

Rentner, die

  • freiwillig bei einer Krankenkasse versichert sind oder
  • nach den Vorschriften des SGB XI verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ei...

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