Begriff

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wurde geregelt, wann und wie die Krankenkassen Mindestbeiträge erheben können, wenn das freiwillige Mitglied über keine oder nur geringe Einnahmen verfügt. Neben einer allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gelten für bestimmte Personengruppen noch besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen. Alle Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen orientieren sich an der Bezugsgröße.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Beitragseinstufung der freiwillig Versicherten beinhaltet § 240 SGB V. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen regeln § 240 Abs. 4 und 4a SGB V.

Auch das Bundessozialgericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit den Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen befasst (BSG, Urteil v. 7.11.1991, 12 RK 37/90; BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 12/91; BSG, Urteil v.10.3.1994, 12 RK 4/92; BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RK 61/96).

Für die Beitragseinstufung der Schüler, Fachschüler und der Studenten an ausländischen Hochschulen ist zudem § 236 SGB V i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V zu beachten.

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