Die Krankenkasse hat – ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten – für Personen, die eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, eine Beitragseinstufung vorzunehmen. Für diesen Personenkreis wird also nicht die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewendet. Vielmehr sind die Beiträge nach einem Betrag in Höhe von 10 % der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen (2024: 353,50 EUR; 2023: 339,50 EUR). Dabei ist der allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Anwartschaftsversicherungen anzubieten.

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