Die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt auch für die sog. Wandergesellen, da sich Wandergesellen noch in der Aus- und Weiterbildung befinden. Insofern gilt seit dem 1.10.2022 eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 27,07 EUR kalendertäglich und 812 EUR monatlich.

Es handelt sich bei Wandergesellen um Arbeitnehmer, die regelmäßig ihre Arbeitsleistung im Umherziehen "auf der Walz" anbieten. Die hier genannte Beitragsbemessung ist auf die Zeiträume beschränkt, in denen der Wandergeselle nicht in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht oder nicht aus anderen Gründen versicherungspflichtig ist (z. B. aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs).

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