Soweit der Versicherte sonstige Einnahmen bezieht, sind diese ebenfalls beitragspflichtig, denn auch für eine Beitragsbemessung, für die die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Fachschüler und Berufsfachschüler nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend ist, gilt der Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Erreichen die sonstigen Einnahmen nicht die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, so können Beiträge nur von den tatsächlichen Einkünften erhoben werden. Eine Aufstockung auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage scheidet aus. Handelt es sich bei den weiteren Einnahmen um eine Rente aus der Rentenversicherung oder um Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sind hiervon nur Beiträge zu zahlen, soweit sie den als fiktive Beitragsbemessungsgrundlage festgelegten Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen (seit 1.10.2022: 812 EUR monatlich bzw. 27,07 EUR kalendertäglich), übersteigen.

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