Auch bei Studenten, die während eines Auslandsstudiums ihre Krankenversicherung freiwillig fortsetzen, können die Beiträge nach den o. g. Kriterien bemessen werden.[1] Voraussetzung ist, dass es sich bei der ausländischen Hochschule um eine staatliche oder staatlich anerkannte Institution dieses Staates handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Universitäten im Inland eingeschrieben sind, versicherungspflichtig.[2]

 
Wichtig

Beitragsrechtliche Gleichstellung

Die immer weiter fortschreitende internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und die zunehmende Mobilität der Studenten macht eine beitragsrechtliche Gleichstellung von Studenten während eines Auslandsstudiums mit Studenten an deutschen Hochschulen erforderlich. Aufgrund dieser vorgesehenen Gleichstellung mit den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtigen Studenten, die an einer deutschen Hochschule studieren, können freiwillig versicherte Studenten, die an einer ausländischen Hochschule studieren, allerdings nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres beitragsbegünstigt eingestuft werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ggf. zu berücksichtigenden Ausnahmetatbestände zur Verlängerung der studentischen Versicherung über das 30. Lebensjahr hinaus, sind auch hier maßgebend.

 
Hinweis

Umsetzung der Beitragsanpassungen

Änderungen des Bedarfssatzes (Beitragsanpassung) wirken sich vom Beginn des auf die Änderung folgenden Schuljahres aus. Um für die unterschiedlichen Schulformen und Ausbildungsgänge nicht jeweils einen eigenständigen Änderungszeitpunkt bestimmen zu müssen, sollten die Krankenkasse in ihren Satzungen entsprechende Änderungszeitpunkte festlegen. In Anlehnung an die studentische Krankenversicherung sollte dies der 1.4. und der 1.10. eines Jahres sein.

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