Das BSG hat in mehreren Entscheidungen[1] festgelegt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags durch die Gewährung von Elterngeld nicht berührt wird, weil die Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 SGB V sich ausschließlich auf die dort genannten Leistungen bezieht.

Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch in Fällen der Elternzeit, insbesondere bei unverheirateten Eltern. Wenn die Eltern des Kindes jedoch verheiratet sind, kann Beitragsfreiheit bestehen, wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind. Das ist selbst dann der Fall, wenn beide Elternteile zeitgleich Elternzeit in Anspruch nehmen.

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