Die Ausführungen zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Tätige sind zum 1.1.2019 mit den Regelungen zur allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte angeglichen worden.[1]

Nach der Rechtsprechung[2] darf der sich nach den gesetzlichen Vorschriften ergebende Mindestbeitrag nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Versicherten unterschritten werden. Die Höhe des sich aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Mindestbeitrags ist verfassungsrechtlich auch dann unbedenklich, wenn der Mindestbeitrag höher ist als der Beitrag der Pflichtversicherten, deren beitragspflichtige Einnahmen niedriger sind als diejenigen, die bei freiwilligen Mitgliedern zu berücksichtigen sind.

Nach der Rechtsprechung wird ein Versicherter nicht in seinen Grundrechten verletzt, wenn er wegen der Höhe seiner Einnahmen aus der Familienversicherung ausscheidet und dann Beiträge nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu zahlen hat.[3] Dies gilt auch dann, wenn diese zum Ausscheiden aus der Familienversicherung führenden Einnahmen niedriger sind als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Die gegen dieses BSG-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.[4]

 
Wichtig

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt auch in der Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessung nach einer Mindestbemessungsgrundlage war auch für die Pflegeversicherung strittig. Nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Regelung, nach der die für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist, ebenfalls nicht verfassungswidrig.[5]

Die Krankenkasse ist bei einer gesetzlich festgelegten Erhöhung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht verpflichtet, den Versicherten vor Erteilung des Bescheids nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören.

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