Die Beitragsberechnung für freiwillig Krankenversicherte erfolgt nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes. Ausgangswert für die Berechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Berücksichtigt wird dessen "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit". Verschiedene Einkunftsarten dürfen dabei grundsätzlich nicht saldiert werden. Die Versicherten unterliegen bei der Beitragsermittlung bestimmten Mitwirkungspflichten. Der Beitragsbescheid wird durch die Krankenkassen erteilt.
Sozialversicherung: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ist in § 240 SGB V bestimmt. Sie wird durch den GKV-Spitzenverband einheitlich durch die Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler (BVSzGs) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Auch die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Aussagen zu den Beitragsbemessungsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern getroffen.
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