Ein negatives Einkommen einer Einkunftsart (z. B. Verlust aus Vermietung und Verpachtung) darf nicht mit positiven Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart saldiert werden.

 
Achtung

Negativer Verlustausgleich nicht zulässig

Ein negativer Verlustausgleich, der steuerrechtlich durchaus zulässig ist, ist im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.[1] Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus einer weiteren BSG-Entscheidung.[2] Der Ausschluss eines vertikalen Verlustausgleichs ist ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten, insbesondere freiwillig versicherten Selbstständigen, gegenüber krankenversicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen.

Eine Saldierung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit Zinseinnahmen scheidet ebenfalls aus. Das Saldierungsverbot ist absolut und erstreckt sich auch auf Einnahmearten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig wären. Der vertikale Verlustausgleich ist insgesamt wegen der notwendigen Gleichbehandlung aller Versicherten nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn er nur für Einkunftsarten geltend gemacht wird, die bei Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Auch hier gäbe es sonst eine Ungleichbehandlung zwischen den freiwillig Versicherten, die Einnahmen haben, bei denen ein Verlustausgleich nicht zulässig ist, weil sie zu den Einnahmen gehören, die auch bei Versicherungspflichtigen beitragspflichtig sind und den freiwillig Versicherten, die nur Einnahmen haben, die bei den Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen.[3]

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