Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmt, müssen mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden, von denen auch bei einem vergleichbaren krankenversicherungspflichtig Beschäftigten die Beiträge berechnet werden. Mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, dass ein freiwilliges Mitglied beitragsmäßig nicht geringer belastet wird als ein vergleichbarer krankenversicherungspflichtig Beschäftigter. Insoweit werden der Gestaltungsfreiheit der Krankenkasse Grenzen nach unten gesetzt.

Aus der vorstehend skizzierten Regelung ergibt sich, dass wenigstens die als beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter festgelegten Einnahmearten bei der Beitragsfestsetzung heranzuziehen sind. Dazu zählen u. a. Arbeitsentgelt, Renten aus der Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, das neben Renten und Versorgungsbezügen erzielt wird.

 
Wichtig

Kein Heranziehen tariflich festgelegter Einnahmen

Die Regelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann allerdings nicht dahingehend interpretiert werden, dass bei freiwillig versicherten Selbstständigen auf die tariflich festgelegten Einnahmen eines abhängig Beschäftigten mit gleicher Qualifikation abzustellen ist.

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