Sofern und solange das freiwillige Mitglied die von seiner Krankenkasse geforderten Nachweise nicht vorlegt, ist als beitragspflichtige Einnahme ein Wert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Einkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten erfragt wird, soweit es Grundlage für die Beitragsbemessung sein kann. Hat der nicht versicherte Ehegatte jedoch ein Einkommen, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt, reicht die Angabe "über Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung" aus. Eine detaillierte Offenlegung der Einkommensverhältnisse ist in einem solchen Fall nicht notwendig. Die Einnahmearten des nicht versicherten Ehegatten sind trotz des Beitragssatzsplittings bei freiwillig Versicherten ohne Bedeutung.

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