Begriff

Rentenantragsteller und Rentner, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach Ende der Familienversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die freiwillige Krankenversicherung wird in den §§ 9 und 188 SGB V geregelt. Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.

Für die Bezieher ausländischer Renten gelten die Regelungen nach dem "Dritten Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22.6.2011 (BGBl 2011 I S. 1202).

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