Bei freiwillig versicherten Rentnern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen und daneben eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigung ausüben, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen o. a. Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers bei der Krankenkasse einzuzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillig versicherter Rentner mit Arbeitsentgelt über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

Ein freiwillig versicherter Bezieher einer Regelaltersrente mit einer monatlichen Rente von 1.500 EUR ist weiterhin berufstätig und bezieht ein Gehalt über der für das Jahr 2024 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 EUR. Dieser Rentner hat den Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung nach dem Arbeitsentgelt von 5.175 EUR zu zahlen. Zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag muss er den Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers für seine monatliche Rente (1.500 EUR x 7,3 % = 109,50 zzgl. des halbendes kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes) an seine Krankenkasse abführen.

Die vorstehend aufgezeigte Regelung ist rechtens.[1] Eine andere Regelung würde gut verdienende Arbeitnehmer besser stellen. Ohne Abführung des Beitragszuschusses würden sie infolge des Rentenbezugs selbst insgesamt weniger Beiträge zahlen als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Rentenbezug.

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