Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander

  • der Zahlbetrag der Rente,
  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
  • das Arbeitseinkommen und
  • die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen,

bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.[1] Durch diese Bestimmung sollen Zweifelsfragen hinsichtlich der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Einnahmen ausgeräumt werden.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören u. a. Mieteinnahmen, Zinserträge und Dividenden auf Aktien. Nicht mehr berücksichtigt wird aufgrund der Rechtsprechung des BSG[2] das Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung.

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