Für Rentenantragsteller, die bis zum Rentenantrag aufgrund einer Pflichtversicherung oder als Familienangehöriger gesetzlich versichert waren und die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR[1] nicht erfüllen, schließt sich durch die obligatorische Anschlussversicherung nahtlos eine freiwillige Versicherung an die bisherige Versicherung an. Eine Vorversicherungszeit sowie eine schriftliche Beitrittserklärung sind nicht erforderlich.

Ende der Familienversicherung

Die Familienversicherung endet zumeist mit der Zubilligung der Rente, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das zusammen mit der Rente 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2024: 505 EUR, 2023: 485 EUR). Bei Renten gehört der Zahlbetrag der Rente ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil in voller Höhe zum Gesamteinkommen.

Obligatorische freiwillige Anschlussversicherung

Die obligatorische freiwillige Anschlussversicherung kommt bei der jeweiligen Krankenkasse nur dann nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die obligatorische Anschlussversicherung, seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird jedoch nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.[2]

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