Begriff

Die Beiträge von freiwillig Krankenversicherten werden nach einem einheitlichen Beitragssatz erhoben. Umfasst der Versicherungsschutz des Mitglieds einen Krankengeldanspruch, werden die Beiträge vom allgemeinen Beitragssatz berechnet. Besteht hingegen kein Anspruch auf Krankengeld, werden sie vom ermäßigten Beitragssatz berechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufbringung der Mittel zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Modalitäten zur Bemessung der Beitragssätze sind in § 220 SGB V geregelt. Die Festlegung der Beitragssätze an sich ist für den allgemeinen Beitragssatz in § 241 SGB V und für den ermäßigten Beitragssatz in § 243 SGB V normiert. Weiterhin von Bedeutung ist § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB V, der eine Verweisungsnorm für Heranziehung der unterschiedlichen Beitragssatzarten bezogen auf bestimmte Einnahmearten beinhaltet. Die für einzelne Einnahmearten abweichenden Beitragssatzregelungen ergeben sich aus §§ 247 und 248 SGB V. Die für einzelne Personenkreise festgelegten besonderen Beitragssätze ergeben sich aus den §§ 244 bis 246 SGB V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge