Bei freiwilligen Mitgliedern, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit beziehen, deren Beiträge aber nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V erhoben werden,[1] ist für die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Die Beiträge aus sonstigen Einnahmen oder für einen Auffüllbetrag bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet.
Beitragsberechnung bei verschiedenen Einkunftsarten
Allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2024 | 1.178,33 EUR |
Ein freiwillig Versicherter hat folgende monatlichen Einnahmen: | |
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung | 500,00 EUR |
Betriebsrente (Versorgungsbezug) | 50,00 EUR |
AdL-Rente | 200,00 EUR |
Differenz (= Auffüllbetrag für die fiktiven Einnahmen) | 428,33 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen | Höhe | allgem. Beitragssatz | halber allgem. Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz |
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Rente der gesetzlichen Rentenversicherung | 500,00 EUR | x | ||
Betriebsrente | 50,00 EUR | x | ||
AdL-Rente | 200,00 EUR | x | ||
Fiktive Einnahmen | 428,33 EUR | x |
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