Bei freiwilligen Mitgliedern, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit beziehen, deren Beiträge aber nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V erhoben werden,[1] ist für die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Die Beiträge aus sonstigen Einnahmen oder für einen Auffüllbetrag bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung bei verschiedenen Einkunftsarten

 
Allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2024 1.178,33 EUR
Ein freiwillig Versicherter hat folgende monatlichen Einnahmen:  
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 500,00 EUR
Betriebsrente (Versorgungsbezug) 50,00 EUR
AdL-Rente 200,00 EUR
Differenz (= Auffüllbetrag für die fiktiven Einnahmen) 428,33 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen Höhe allgem. Beitragssatz halber allgem. Beitragssatz ermäßigter Beitragssatz
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 500,00 EUR x    
Betriebsrente 50,00 EUR x    
AdL-Rente 200,00 EUR   x  
Fiktive Einnahmen 428,33 EUR     x

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