Für die Einnahmearten Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit ist der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden. Diese Vorgabe führt dazu, dass ein freiwillig Versicherter für diese Einnahmearten nicht vom günstigeren ermäßigten Beitragssatz profitieren kann, wie dies bei Pflichtversicherten der Fall ist. Soweit der freiwillig Versicherte eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte erhält (= Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V – sog. "AdL-Rente"), ist der halbe allgemeine Beitragssatz zu berücksichtigen.

Der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist selbst dann für die Einnahmearten Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte einer Personengruppe angehört, für die die Satzung der Krankenkasse nach § 44 Abs. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld vorsieht.

Sollte der Versicherte sonstige Einnahmen erzielen, gilt für diese Einnahmearten der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.

Die nachstehende Übersicht verdeutlicht die auf die einzelnen Einnahmearten anzuwendenden Beitragssätze.

 
Beitragspflichtige Einnahmen allgemeiner Beitragssatz halber allg. Beitragssatz ermäßigter Beitragssatz
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung x    
Versorgungsbezug x    
AdL-Rente   x  
Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit x    
Sonstige Einnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge)     x

Abb. 1: Beitragssätze verschiedener Einnahmearten.

Diese sowohl die Einnahmeart als auch den Versicherungsstatus berücksichtigende Unterteilung führt bei einem freiwillig Versicherten zu einem gesplitteten Beitragssatz. Sie macht eine Beitragseinstufung nach Beitragsklassen und einer ablesbaren Beitragstabelle praktisch nahezu unmöglich.

Eine Vorlaufzeit für die Wirksamkeit des Eintritts einer Beitragssatzveränderung existiert nicht. Von dem Zeitpunkt an, von dem die Bundesregierung eine Änderung des allgemeinen bzw. des ermäßigten Beitragssatzes beschließt, sind diese im Verhältnis zu allen Mitgliedern der Krankenkassen auch wirksam.

 
Hinweis

Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Sofern Mitglieder Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, müssen sie zumindest die Einnahmen aus Renten und Versorgungsbezügen offenlegen, damit die Krankenkasse für diese Einnahmen die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnen kann.

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