Bei der Feststellung des anzuwendenden Beitragssatzes kommt es sowohl auf den Personenkreis, dem das Mitglied im Rahmen der freiwilligen Versicherung zuzurechnen ist, als auch auf die Einnahmeart bzw. Einnahmearten, die es erzielt, an.

Wie bei den Pflichtversicherten werden die Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder unter Anwendung von Beitragssätzen festgesetzt. Auch bei den freiwillig versicherten Mitgliedern sind 2 unterschiedliche Beitragssatzarten für die Beitragsbemessung maßgeblich:

  • allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) und
  • ermäßigter Beitragssatz (14,0 %).

Neben diesen für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich festgelegten Beitragssätzen kann von den Krankenkassen auch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werden, dessen Höhe jeweils in der Satzung der einzelnen Krankenkasse festzulegen ist.[1] Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird ebenfalls als einkommensabhängig erhoben.

Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist der in § 242a SGB V normierte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV. Dieser ist für das Jahr 2024 auf 1,7 % festgelegt worden und erhöht sich gegenüber dem Vorjahr (2023: 1,6 %) somit um 0,1 Beitragssatzpunkte.

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