Wie für freiwillig Versicherte generell, sind auch für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. Mangels einer gesetzlichen Konkretisierung dieser Begrifflichkeit der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird auf das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV abgestellt. Erzielt der Selbstständige jedoch weitere Einkünfte, gehören diese im Rahmen der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" ebenfalls zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Heranzuziehen sind dabei alle Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Für freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist als "Regeleinstufung" für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen.[1] Damit sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben, sofern von dem freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen kein Nachweis geringerer Einkünfte erbracht wird.

 
Wichtig

Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bei geringeren Einkünften

Erzielt der Selbstständige geringere Einkünfte, kann er einkommensbezogen eingestuft werden. Allerdings ist dann eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten.[2]

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