Begriff

Bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung handelt sich nicht um eine echte freiwillige Versicherung, sondern um eine freiwillige Weiterversicherung, mit der die Betreffenden einen zuvor bestehenden Versicherungsschutz aufrechterhalten können. Es ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 28a SGB III beschreibt den anspruchsberechtigten Personenkreis, die notwendigen Voraussetzungen sowie Beginn und Ende der Versicherungspflicht. § 345b SGB III erklärt die Bemessungsgrundlage zur Beitragsberechnung. §§ 150 bis 152 SGB III befassen sich mit dem Bemessungszeitraum, Bemessungsentgelt und der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts.

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