4.1 Selbstständig Tätige/Auslandsbeschäftigte

Für selbstständig Tätige und Auslandsbeschäftigte gilt ein Betrag i. H. v. 100 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR; 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost) als Bemessungsgrundlage. Für bis ein Kalenderjahr nach dem Gründungsjahr wird eine Beitragsbemessungsgrundlage von nur 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.768 EUR/West bzw. 1.733 EUR/Ost; 2023: 1.697 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost) zugrunde gelegt. Damit wird berücksichtigt, dass Existenzgründungen oft mit finanziellen Startschwierigkeiten verbunden sind. Bei Auslandsbeschäftigungen gilt die monatliche Bezugsgröße West (2024: 3.535 EUR; 2023: 3.395 EUR).

4.2 Elternzeit/berufliche Weiterbildung

Für Personen in Elternzeit und solche in einer beruflichen Weiterbildung gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.768 EUR/West bzw. 1.733 EUR/Ost; 2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost).

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