Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildung können eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Wer mehr als 12 Monate an einer Weiterbildung teilnimmt ohne daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, hätte wegen der Anwartschaftszeit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies kann durch die freiwillige Versicherung aufgefangen werden.

Die Versicherungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Weiterbildungsmaßnahme einen beruflichen Aufstieg oder Abschluss ermöglicht oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit führt.[1]

Die Teilnahme an einer überwiegend auf Allgemeinbildung ausgerichteten Maßnahme[2] ist nicht versicherungsfähig. Hingegen kann die Weiterbildung in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule versichert werden.

Wurde vor Beginn der beruflichen Weiterbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und besteht aus diesem noch eine längere Restanspruchsdauer, so ist die freiwillige Versicherung nur sinnvoll, wenn durch die Maßnahme die Verfallsfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld überschritten werden wird. Hierbei sind eventuell auch Wiederholungen von Ausbildungsabschnitten einzukalkulieren. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind.[3]

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