Eine Versicherungspflicht auf Antrag ist auch während einer Elternzeit nach § 15 BEEG möglich.[1] Damit schließt der Gesetzgeber die Lücke, wenn Personen wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllen könnten.

Nach dem BEEG kann für jedes Kind eine Elternzeit von grundsätzlich 3 Lebensjahren in Anspruch genommen werden. Diese kann sich auch bei mehreren Kindern unmittelbar an eine vorherige anschließen. Die Elternzeit kann auch für maximal 24 Monate in Zeiträume aufgeteilt werden. Bei Adoption kann die Elternzeit auch ab der Aufnahme des Kindes (bis zum 8. Lebensjahr) beginnen.

 
Wichtig

Zusammenhang Anwartschaftszeit und Antragsfrist einbeziehen

Die Anwartschaftszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch beträgt 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten. Das bedeutet, wer ohne freiwillige Versicherung eine Elternzeit von mehr als 18 Monaten zurückgelegt hat, kann die Anwartschaftszeit nach der Elternzeit nicht mehr in jedem Fall erfüllen.

Schließlich müsste auch eine freiwillige Versicherung innerhalb von 3 Monaten seit dem Beginn der Elternzeit beantragt werden. Wer länger wartet, hat nach dem Ende der Elternzeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.

Deshalb ist die Antragstellung auf eine freiwillige Arbeitslosenversicherung unbedingt zu Beginn der Elternzeit zu empfehlen. Dies gilt auch Hinblick auf die Vorversicherungszeit.[2]

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