Die Insolvenzschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Betriebsprüfung von den Rentenversicherungsträgern kontrolliert. Dabei bezieht sich die Prüfung auf die Feststellung, ob

  • eine Insolvenzschutzregelung nicht getroffen worden ist,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 % unterschreiten oder
  • die Sicherungsmittel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen.
 
Hinweis

Nicht geeignete Sicherungsmittel

Als nicht geeignete Sicherungsmittel gelten die ausdrücklich ausgeschlossenen firmen- und konzerninternen Absicherungen. Ob andere Sicherungsmittel nicht geeignet sind, ist nicht zu prüfen.

Wird im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass mindestens eines der o. g. Kriterien erfüllt ist, geht der Rentenversicherungsträger wie folgt vor: Der Arbeitgeber wird im Rahmen der Anhörung (Schlussbesprechung) spätestens im Prüfbescheid zur Zahlung der im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Die Beitragsforderung kann aber abgewendet werden, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Prüfbescheids die ausreichende Insolvenzsicherung nachweist. Kommt der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nach, ist die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an als unwirksam anzusehen. Anstelle der Rückabwicklung der Vereinbarung wird das Wertguthaben wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt.

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